AGB Einrichtungen

Der Vermittler vermittelt Pflegeaufträge von Alten- und Pflegeheimen sowie Privatpersonen (im Folgendem alles als Auftraggeber benannt) an selbständig freiberuflich tätige Pflegepersonen. Der Auftraggeber  ist daran interessiert, Dienste von freiberuflichen Pflegekräften vermittelt zu erhalten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien, was folgt:

§ 1

Rechte und Pflichten des Vermittlers

  1. Der Vermittler wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Auftraggeber selbständig tätig Pflegepersonen der Alten- und Krankenpflege, im folgenden Pflegekräfte, zu vermitteln. Ein Vermittlungserfolg ist nicht geschuldet, ein Anspruch des Auftraggebers auf Vermittlung von Pflegekräften besteht nicht. Ein eventueller Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen kommt ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und der Pflegekraft zustande.
  2. Der Vermittler verpflichtet in seinen Verträgen mit den Pflegekräften diese zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sowie zur regelmäßigen Fortbildung auf dem Gebiet der Alten- bzw. Krankenpflege.
  3. Die Pflegekräfte verpflichten sich dem Vermittler gegenüber außerdem dazu, für die korrekte Versteuerung der Einnahmen sowie für die eigenen sozialversicherungsrechtlichen Belange Sorge zu tragen.

§ 2

Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber teilt dem Vermittler ihren Bedarf an Pflegekräften mit. Dabei sind Tag und Uhrzeit sowie eine gegebenenfalls gewünschte besondere Qualifikation der zu vermittelnden Pflegekraft anzugeben.
  2. Die Pflegeaufträge (Dienste) können von den Auftraggebern telefonisch, per FAX oder auch per E-mail angefragt werden. Pflegeaufträge müssen mindestens  6 Stunden umfassen und auf volle Zeitstunden lauten.
  3. Der Vermittler übermittelt dem Auftraggeber eine Auftragsbestätigung, sobald eine Pflegekraft den Auftrag angenommen hat. Die Auftragsbestätigung erfolgt per Fax, schriftlich oder per E-mail. Damit wird der Auftrag gegenüber der Pflegekraft verbindlich.

§ 3

Vergütung

  1. Der Vermittler erhält für die Vermittlung eines Pflegeauftrages eine Vermittlungsgebühr diese wird mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart. Diese Vermittlungsgebühr versteht sich zuzüglich des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes in der jeweiligen Höhe, z.Zt. beträgt er 19 %.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die von der vermittelten Pflegekraft geleisteten Dienste durch Unterzeichnung eines Arbeitszeitnachweises zu bestätigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitszeitnachweise rechtsverbindlich von einer dazu entsprechenden bevollmächtigten Person unterzeichnet werden.
  3. Der Vermittler rechnet über seine Vermittlungstätigkeit monatlich ab. Die Vermittlungsgebühr ist innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Die Rechnungsstellung für die geleisteten Dienste der Pflegekräfte erfolgt ausschließlich durch die Pflegekräfte selbst.

§ 4

Beginn, Laufzeit

  1. Der Vertrag beginnt mit der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien.
  2. Er hat eine unbegrenzte Laufzeit und kann von jeder der Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Teil gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 5

Haftung

  1. Der Vermittler vermittelt ausschließlich das Zustandekommen eines Pflegevertrages zwischen dem Auftraggeber und der Pflegekraft. Auf die Durchführung der vermittelten Pflegeaufträge hat der Vermittler keinerlei Einfluss. Der Vermittler übernimmt keinerlei Haftung für Personen-, Sach-, Vermögen- oder sonstige Schäden und sonstige Ansprüche, die aus und im Zusammenhang mit der Durchführung der Pflegeaufträge durch die Pflegekräfte entstehen.
  2. Der Vermittler übernimmt auch keine Gewährleistung dafür, dass die verbindlich gebuchten Pflegeaufträge durchgeführt werden. Sollte ein gebuchter Pflegeauftrag durch die Pflegekraft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig durchgeführt werden, so bestehen keine Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Vermittler. Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der Pflegekraft bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Sollte ein verbindlich gebuchter Auftrag von der Pflegekraft abgesagt oder nicht angetreten werden, so wird der Vermittler sich nach besten Kräften bemühen, dem Auftraggeber eine Ersatz-Pflegekraft zu vermitteln. Ein Anspruch auf eine Vermittlung besteht nicht. Ein Erfolg ist nicht geschuldet.
  4. Sollte ein verbindlich gebuchter Pflegeauftrag storniert werden, so hat dies keinen Einfluss auf die Vermittlungsgebühr. Eventuelle Ansprüche der Pflegekraft gegen dem Auftraggeber richten sich nach den zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekraft getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Der Vermittler wird sich in solchen Fällen bemühen, der Pflegekraft einen anderweitigen Pflegeauftrag zu vermitteln, um den Schaden für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Ein Anspruch auf eine Vermittlung besteht in diesem Falle nicht. Gelingt es dem Vermittler in diesem Fall der Pflegekraft einen anderen Pflegeauftrag zu vermitteln, so entfällt der Anspruch auf die nach Satz 1 geschuldete Vermittlungsgebühr.

§ 6

Konkurrenz, Abwerbung

  1. Der Auftraggeber darf die Dienste anderer Pflegevermittlungsfirmen in Anspruch nehmen.
  2. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, wenn er unter Umgehung des Vermittlers die vermittelte Pflegekraft für weitere Einsätze Kontaktiert.Es wird eine pauschale des  3 fachen Provisionsanspruches fällig.Dieser Anspruch verfällt nach 12 Monaten nach Ende des letzten vom Vermittler vermittelten Auftrages. Sollte ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und einer Pflegekraft zustande kommt, die in den letzten 12 Monaten vor Abschluss des Arbeitsvertrages in einem Vertragsverhältnis zum Vermittler stand und an den Auftraggeber vermittelt worden ist. Die Provision beträgt das 3 fache des monatlichen Gehalts, dass die Pflegekraft bei dem Auftraggeber bezieht. Der Auftraggeber ist zur Rechnungslegung verpflichtet.  

§ 7

Schlussbestimmungen, Nebenabreden, Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Ergänzungen und/oder Veränderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die die unwirksame Bestimmung in Interessenlage, Bedeutung und wirtschaftlicher Gegebenheit möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.