AGB Pflegekraft

Der Vermittler hat Kontakte und Know-How in der Vermittlung von selbständig tätigen Pflegekräften in der Alten- und Krankenpflege an Pflegeeinrichtungen, die Pflegekräfte benötigen. Der Vermittler ist bereit, für die Pflegekraft Aufträge zu vermitteln und die Pflegekraft ist bereit, den Vermittler mit der Vermittlung von solchen Aufträgen zu beauftragen. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien, was folgt:

§ 1

Rechte und Pflichten des Vermittlers

  1. Der Vermittler wird sich darum bemühen, die Pflegekraft zur Durchführung von Pflegeaufträgen an stationäre Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege wie z.B. Altenheime, Krankenhäuser oder ambulante Pflegedienste, im folgenden Auftraggeber, zu vermitteln. Ein Pflegeauftrag kommt, wenn überhaupt, zwischen der Pflegekraft und der Pflegeeinrichtung zustande.
  2. Ein Erfolg der Vermittlungstätigkeit wird nicht geschuldet. Ein Anspruch der Pflegekraft auf die Vermittlung von Aufträgen besteht nicht. Der Vermittler wird sich jedoch nach besten Kräften bemühen, die Pflegekraft in dem von ihr gewünschten Rahmen und Ausmaß zu vermitteln.

§ 2

Rechte und Pflichten der Pflegekraft

  1. Die Pflegekraft beauftragt den Vermittler mit der Vermittlung von Pflegeaufträgen in Pflegeeinrichtungen. Die Pflegekraft ist nicht verpflichtet, vom Vermittler angebotene Pflegeaufträge anzunehmen. Die Entscheidung, ob oder gegebenenfalls in welchem Umfang angebotene Pflegeaufträge angenommen werden, liegt im alleinigen Ermessen der Pflegekraft.
  2. Die Pflegekraft unterliegt weder hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit noch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Pflegeaufträge irgendwelchen Weisungen des Vermittlers.
  3. Die Pflegekraft ist grundsätzlich verpflichtet, den angenommenen Pflegeauftrag persönlich zu erbringen. Als selbständiger Unternehmer steht es der Pflegekraft frei, zur Durchführung seiner Aufträge eigene Arbeitnehmer oder Unterauftraggeber einzuschalten. Ob und wieweit dies ist allein Gegenstand der Vertragsgestaltung zwischen der Pflegekraft und dem Auftraggeber.

§ 3

Durchführung der Vermittlung

  1. Pflegeaufträge werden der Pflegekraft durch den Vermittler nach seiner Wahl per Telefon, Email, Telefax, mündlich, schriftlich oder per SMS angeboten.
  2. Nimmt die Pflegekraft den angebotenen Auftrag an, so erhält sie eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bzw. vom Vermittler, sofern dieser dazu von dem Auftraggeber entsprechend bevollmächtigt worden ist.
  3. Die Pflegekraft verpflichtet sich auch gegenüber dem Vermittler, angenommene Pflegeaufträge sach- und fachgerecht nach dem aktuellen Erkenntnisstand der Kranken- bzw. Altenpflege durchzuführen.


 

§ 4

Leistungsstörungen

  1. Tritt die Pflegekraft einen angenommenen Pflegeauftrag nicht an, aus welchen Gründen auch immer, so ist die Pflegekraft zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe von EUR 150 verpflichtet.
  2. Sollte es dem Vermittler gelingen, den Pflegeauftrag an eine andere Pflegekraft zu vermitteln, so ist keine Vertragsstrafe fällig. Der Vermittler wird sich nach besten Kräften bemühen, den Pflegeauftrag anderweitig zu vermitteln. Ein Anspruch darauf besteht seitens der Pflegekraft jedoch nicht.
  3. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der zugesagte Pflegeauftrag mehr als 96 Stunden vor Beginn des Auftrages von der Pflegekraft storniert wird.
  4. Außer in Fällen von höherer Gewalt ist es für das Entstehen der Vertragsstrafe ohne Relevanz, aus welchem Grund die Pflegekraft den Dienst nicht antritt, also z.B. aufgrund eigener Krankheit, Krankheit von Angehörigen, Unfall,  Fehlplanung, etc.

§ 5

Vergütung

  1. Der Vermittler erhält für die Vermittlung von Aufträgen keine Vergütung von der Pflegekraft. Die Vergütung des Vermittlers erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Pflegeeinrichtung. Damit der Vermittler seine Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber abrechnen kann, verpflichtet sich die Pflegekraft, spätestens zum Ende einer jeden Monats einen Arbeitszeitnachweis für die durchgeführten und von dem Vermittler vermittelten Aufträge des vergangenen Monats per Telefax zu übermitteln. Der Arbeitszeitnachweis muss den Namen des Auftraggebers, den Namen der Pflegekraft, die Tage, die geleisteten Stunden sowie der Inhalt der erbrachten Pflegeleistungen enthalten und von einem dafür zuständigen Mitarbeiter des Auftraggebers als sachlich und inhaltlich korrekt unterzeichnet sein. Der Vermittler ist berechtigt, der Pflegekraft Mustervorlagen für die Erstellung solcher Arbeitszeitnachweise zur Verfügung zu stellen. Stellt der Vermittler diese zur Verfügung, so ist die Pflegekraft zur Benutzung verpflichtet.
  2. Die Vergütung für die erbrachten Dienstleistungen erhält die Pflegekraft ausschließlich vom Auftraggeber. Die Vergütung richtet sich nach Maßgabe den zwischen diesen getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Der Vermittler hat darauf keinen Einfluss. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit ist der Vermittler jedoch berechtigt, bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegekraft schlichtend tätig zu sein, sofern die Pflegekraft oder die Einrichtung eine solche Tätigkeit wünscht. Für diese Tätigkeit ist keine Vergütung geschuldet. Der Vermittler bestimmt nach eigenem Ermessen das Ob  und falls ja, auch Zeitpunkt, Art und Ausmaß der schlichtenden Tätigkeit.

§ 6

Haftung, Fortbildung

  1. Die Pflegekraft wird im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko für die Pflegeeinrichtung tätig. Sie verpflichtet sich, für ihre freiberufliche Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit der freiberuflichen Tätigkeit einhergehenden Risiken sachgerecht absichert. Auf Verlangen des Vermittlers ist die Pflegekraft verpflichtet, den Abschluss der Versicherung und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes nachzuweisen.
  2. Die Pflegekraft sagt zu, sich auf eigene Kosten auf dem Gebiet der Alten- bzw. Krankenpflege sowie über die aktuellen Entwicklungen unaufgefordert auf dem laufenden zu halten. Nachweise über besuchte Fortbildungsveranstaltungen, Fortbildungskurse, absolvierte Schulungen etc., reicht die Pflegekraft unaufgefordert  nach Beendigung dem Vermittler in Kopie ein.
  3. Die Pflegekraft ist selbständig tätiger Unternehmer und ist vollen Umfangs verantwortlich für die korrekte Versteuerung ihrer Einnahmen und hat dafür Sorge zu tragen. Entsprechendes gilt für die sozialversicherungsrechtlichen Belange der Pflegekraft, also insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Vorsorge für das Alter. Die Pflegekraft ist für die Prüfung und ggf. Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen, wie z.B. einer Pflichtversicherung in der Rentenversicherung oder einer Berufsgenossenschaft selbst zuständig. Beratung oder Hilfestellung durch den Vermittler erfolgt nicht.

§ 7

Konkurrenz, Verschwiegenheit

  1. Die Pflegekraft darf die Dienste anderer Pflegevermittlungsfirmen in Anspruch nehmen.
  2. Die Pflegekraft verpflichtet sich, über die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen Interna, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, auch nach Vertragsende Stillschweigen gegenüber Ditten zu bewahren. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Vermittlers als auch hinsichtlich des Auftraggebers.

§ 8

Schlussbestimmungen, Nebenabreden, Schriftform

  1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  2. Ergänzungen und/oder Veränderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst.
  3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die die unwirksame Bestimmung in Interessenlage, Bedeutung und wirtschaftlicher Gegebenheit möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die Regelungen dieses Vertrages eine von den Vertragsparteien nicht beabsichtigte Lücke aufweisen.